Über unsere Autoren:

help4seniors ist eine kleine, herzliche Pflegeagentur aus Düsseldorf. Wir vermitteln professionelle Pflegekräfte aus Osteuropa für die sogenannte 24 Stunden Betreuung. Wir haben es uns zur Mission gemacht, pflegebedürftigen Menschen ein würdevolles Leben zuhause, bei ihren Angehörigen, zu ermöglichen.

Weiterlesen ›

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Nachbarschaftshilfe – den Obolus für fleißige Helfer finanziert die Pflegekasse

Wer sich mit seinen Nachbarn gut versteht, hat großes Glück. Gerade Seniorinnen und Senioren sind oft auf die Unterstützung ihres sozialen Nahfeldes angewiesen. Andererseits gibt es auch hilfsbereite Menschen, die einen kleinen Zuverdienst gut gebrauchen können. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Nachbarschaftshilfe nicht einseitig bleibt.

Wann zahlt die Pflegekasse für Ihren Gelegenheitshelfer?

Die Nachbarschaftshilfe im sozialrechtlichen Sinn wird als niedrigschwellige Entlastungsleistung zur Unterstützung im Alltag definiert. Sie zielt darauf, das tägliche Leben von pflegebedürftigen Menschen dadurch zu erleichtern, dass ihnen ein anerkannter Helfer einfache Aufgaben abnimmt oder ihnen Gesellschaft leistet. Die Kosten werden in der Regel zumindest anteilig von der Pflegekasse getragen. Dabei unterscheiden sich die konkreten Bestimmungen aber von Bundesland zu Bundesland.

In Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird die Nachbarschaftshilfe von den Pflegekassen nicht unterstützt. In allen anderen Bundesländern setzt sie einen anerkannten Pflegegrad voraus, dessen Stufe spielt aber keine Rolle. Neben der hilfsbedürftigen Person müssen aber auch die Helfer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen insbesondere folgende Merkmale:

  • der Nachbarschaftshelfer ist volljährig
  • sie/er wohnt in der näheren Umgebung
  • sie/er ist nicht bereits als Pflegeperson gemäß § 19 SGB XI tätig
  • sie/er ist kein naher Verwandter
  • sie/er kann Fachkenntnisse nachweisen

Wie schon erwähnt, sind die Regelungen länderspezifisch, die vorstehenden Punkte dienen deshalb nur als Orientierung. In Bayern müssen Pflegehelfer z.B. nicht volljährig sein, es genügt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Während die Nachbarschaftshelfer in vielen Bundesländern in der Nähe wohnen müssen, dürfen sie in einigen Ländern aber nicht im gleichen Haus leben. Auch nahe Verwandte, insbesondere Eltern, Kinder und Enkel, qualifizieren sich nicht immer als Nachbarschaftshelfer. Manchmal ist es darüber hinaus erforderlich, dass die Hilfsperson einen Kurs absolviert, um die nötigen Fachkenntnisse nachzuweisen.

Welche Voraussetzungen in Ihrem Bundesland im Detail gelten, erfragen Sie am besten direkt bei der für Sie zuständigen Pflegekasse.

Eine junge Frau und eine Seniorin stehen draußen. Die junge Frau hat den Arm um die Schultern der Seniorin gelegt und schaut sie an.

Welche Aufgaben dürfen Nachbarschaftshelfer übernehmen?

Nachbarschaftshelfer können als Betreuer pflegebedürftiger Menschen tätig werden und deren soziales Leben bereichern. Zum Beispiel dadurch, dass sie ihnen Gesellschaft leisten, sie bei Spaziergängen, Ausflügen oder zum Sport und anderen Freizeitveranstaltungen begleiten. Selbstverständlich können Nachbarschaftshelfer pflegebedürftigen Personen auch alltägliche Verrichtungen wie Einkaufen, Haus- und Gartenarbeiten und Behördengänge abnehmen oder sie zum Arzt bringen und mit dem Hund Gassigehen. Darüber hinaus ist es möglich, dass Nachbarschaftshelfer pflegende Angehörige stundenweise entlasten, damit diese wieder Zeit zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse finden.

Die Grundpflege sowie andere medizinische-pflegerische Tätigkeiten dürfen von den Nachbarschaftshelfern dagegen nicht übernommen werden.

Kosten und Finanzierung

Für die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe gibt es weder Lohn noch Gehalt, sondern nur eine Aufwandsentschädigung seitens der Pflegekasse. Diese beläuft sich bei anerkannten Helfern auf 5 bis 10 Euro je Stunde. Sie wird nach § 45a SGB XI von der zuständigen Pflegekasse getragen, sofern ein Pflegegrad vorliegt.

Falls Sie einen professionellen Anbieter engagieren wollen, müssen sie mit deutlich höheren Beträgen von 25 bis 35 Euro pro Stunde plus Fahrkosten rechnen. Die Preise variieren je nach Region. Auch für diese Dienstleistungen können Sie bei Ihrer Pflegekasse den monatlichen Entlastungsbetrag von maximal 125 Euro geltend machen. Höhere Kosten können oft als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden.  

Weiterführende Informationen über Angebote zur Unterstützung im Alltag, den Entlastungsbetrag und den Umwandlungsanspruch finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium für Gesundheit.