Pflege, Betreuung und Alltagsbegleitung im Alter

Geprüft durch Help4Seniors

Auch im Alter möchten Menschen leben, wohnen und aktiv sein – und zwar möglichst selbständig. Häufig kommen jedoch Fragen rund um Pflege und Betreuung im Alltag auf. Sowohl Pflege als auch Betreuung gehören dabei zu den Leistungen, die mit der Pflegekasse abgerechnet werden können. Hinzu kommen zudem mögliche Alltagsbegleiter, welche für pflegende Angehörige eine Entlastung darstellen. Was es mit den drei Bereichen Pflege, Betreuung und Alltagsbegleitung auf sich hat und wie sich die Bereiche teilweise überschneiden, wird jetzt genauer beleuchtet.

Häusliche Pflege durch eine Pflegekraft

Unterschied zwischen Betreuung und Pflege - medizinische Aufgaben - Infusion legen Bei einer Pflegerin/ einem Pfleger handelt es sich um eine/n Krankenpfleger/in aus der Berufsgruppe der „Gesundheits- und Krankenpflege im gehobenen Dienst“. In ihren Aufgabenbereich fallen die Pflege, Betreuung und Beobachtung von Patienten im stationären oder ambulanten Bereich, wo sie für die eigenständige Grund- und Behandlungspflege zuständig sind.
Eine Pflegekraft übernimmt dabei in der Regel das Waschen und Betten, die Verabreichung ärztlicher verordneter Medikamente und auch das Anlegen und Wechseln von Verbänden.

Pflegekräfte assistieren ihrem Berufsbild entsprechend auch bei ärztlichen Untersuchungen oder operativen Eingriffen und bedienen und überwachen dabei medizinische Apparate. Im stationären Bereich gehen sie auch mit den Ärzten auf Visite. Außerdem obliegt ihnen die Erstellung von Pflegeplänen und deren Auswertung und die Pflegedokumentation. Im ambulanten sowie stationären Bereich stehen sie Patienten beratend und helfend zur Seite, wenn es um die Förderung von deren Selbständigkeit geht.

Bis auf wenige Ausnahmen dürfen Tätigkeiten entsprechend dem Krankenpflege- und Arztgesetz nur von Krankenpflegern ausgeführt werden.

Häusliche Betreuung durch eine Betreuungskraft

Mit Einführung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes erfolgte die Schaffung des Berufs der Betreuungskraft nach § 87b SGB XI. Nach Erwerb aller erforderlichen Qualifikationen ist es erlaubt, die Berufsbezeichnung „Betreuungskraft oder Seniorenbetreuer/Alltagsbegleiter gemäß § 87b SGB XI“ zu führen.

Zu den typischen Aufgaben einer Betreuungskraft gehört vor allem die Unterstützung von betreuungsbedürftigen Personen bei der Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten wie dem An- und Ausziehen, der Erledigung der Hausarbeit oder auch dem Einkauf. Auf Anordnung und nach Anleitung durch medizinisches Fachpersonal dürfen Betreuungskräfte auch pflegerische Tätigkeiten übernehmen. Dazu gehört beispielsweise die Verabreichung von Medikamenten, das Anlegen und Wechseln von Verbänden sowie die Bestimmung des Blutzuckerspiegels und die Verabreichung von Insulin.

Der Alltagsbegleiter – Eine Abgrenzung zur Betreuungskraft

Auch Alltagsbegleiter sind grundsätzlich Betreuungskräfte nach dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetzt. Die Grenzen zwischen Pfleger, Betreuungskraft und Alltagsbegleiter sind jedoch nicht immer klar abgesteckt.

Das generelle Konzept sieht vor, dass ein Alltagsbegleiter ältere und auch behinderte Menschen aktiviert und begleitet – und zwar im stationären und auch im ambulanten Bereich. Alltagsbegleiter übernehmen dabei die folgenden typischen Aufgaben mit den zu betreuenden Personen:

• Durchführung handwerklicher sowie kreativer Arbeiten (z. B. malen und basteln, leichte Gartenarbeiten)
• Fütterung und Pflege vorhandener Haustiere
• gemeinsames Kochen und Backen
• Musik hören, musizieren und singen oder Vorlesen und Lesen
• Gesellschaftsspiele, Brett- und Kartenspiele spielen
• Spaziergänge, Ausflüge, Besuch kultureller Veranstaltungen oder von Sportveranstaltungen
• Bewegungsübungen, Tanzen
• Besuch von Gottesdiensten oder auch Friedhöfen

Alltagsbegleiter richten sich dabei immer nach den individuellen Gegebenheiten sowie Befindlichkeiten der zu betreuenden Person.

Im Alltag sind Überschneidungen nicht selten

Wenngleich Pflegekräfte vor allem pflegerische Tätigkeiten und medizinische Arbeiten ausführen, arbeiten Pflege- und Betreuungskraft je nach individueller Situation und gesundheitsbedingten Anforderungen zusammen. Dies ist häufig dann der Fall, wenn aufgrund des Gesundheitszustands des Patienten eine Pflege und Betreuung im häuslichen Umfeld möglich ist, bestimmte pflegerische Tätigkeiten allerdings nur von entsprechend geschultem Fachpersonal durchgeführt werden dürfen.

Was Angehörige zu Pflege und Betreuung wissen sollten

Die Unterscheidung zwischen Pflege und Betreuung gilt nicht für Familienangehörige. Von ihnen dürfen sowohl betreuende als auch pflegerische Tätigkeiten übernommen werden.

Von heute auf morgen könnte theoretisch gesehen jeder zum Pflegefall werden. Gerade die häusliche Pflege ist inzwischen zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Gesellschaft geworden. Allerdings kämpfen Angehörige immer wieder mit enormen Belastungen. Durch die Pflegeversicherung werden gemäß SGB XI aber einige Leistungen für die häusliche Pflege übernommen.

Durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz wurde die häusliche Pflege gestärkt. Angehörige können die Pflege im häuslichen Umfeld selbst übernehmen, der Versicherte erhält in Abhängigkeit vom Pflegegrad ein Pflegegeld von der Pflegeversicherung, welches zur freien Verwendung gedacht ist und auch an die Angehörigen ausgezahlt werden soll. Sind Angehörige verhindert (z. B. durch Urlaub oder Krankheit), können sie eine Pflege- und auch eine Betreuungskraft beauftragen (so genannte Verhinderungspflege). In diesem Fall werden die Kosten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Angehörige müssen nicht unbedingt über eine Ausbildung im Pflegebereich verfügen. Pflegekassen und Beratungsstellen bieten dahingehend Informationen an, auch Anleitungen durch professionelles Pflegepersonal sind möglich. So wird die Pflege durch Angehörige noch mehr gestärkt. Das ist auch positiv, denn für die Sozialgemeinschaft ist sie die günstigste Form der Pflege mit den geringsten Kosten.

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