Im Rahmen der Kombinationspflege erhält eine pflegebedürftige Person Pflegegeld für die Pflege durch einen Pflegedienst und Sachleistungen für die häusliche Pflege. Eine Kombinationspflege ist daher dann von Vorteil, wenn die Pflege durch einen Angehörigen organisiert wird und gleichzeitig für diverse Aufgabe – etwa die morgendliche Hygiene – ein Pflegedienst zuständig ist.
Dabei ist die Höhe des Pflegegrads ausschlaggebend dafür, wie hoch das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen sind.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen richten sich nach der Einstufung des Pflegegrads
- Pflegegrad 1: Kein Pflegegeld, keine Sachleistungen
- Pflegegrad 2: Pflegegeld = 316 Euro, Sachleistungen = 689 Euro
- Pflegegrad 3: Pflegegeld = 545 Euro, Sachleistungen = 1.298 Euro
- Pflegegrad 4: Pflegegeld = 728 Euro, Sachleistungen = 1.612 Euro
- Pflegegrad 5: Pflegegeld = 901 Euro, Sachleistungen = 1.995 Euro
Einen Anspruch haben nur pflegebedürftige Menschen, welche einen Pflegegrad zwischen 2 und 5 haben. Pflegegeldsachleistungen haben, wie bereits in der Tabelle ersichtlich ist, eine finanzielle Obergrenze. Werden mehr Sachleistungen in Anspruch genommen, muss die Differenz in weiterer Folge aus dem Privatvermögen bezahlt werden.
Pflegegeld erhalten nur jene pflegebedürftigen Menschen, die in den eigenen vier Wänden betreut werden. Befindet sich die pflegebedürftige Person in einem Alten- oder Pflegeheim, besteht kein Anspruch auf Pflegegeld und somit kein Anspruch auf die sogenannte Kombinationspflege.
Die Berechnung
Die Berechnung ist jedoch nicht ganz unkompliziert und stellt viele Angehörige und pflegebedürftige Menschen vor große Herausforderungen. Die Basis wird nämlich durch die bereits in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen gebildet. Dabei wird errechnet, wie hoch der Anspruch des Pflegsachleistungsbetrages ist.
Wie werden die Leistungen ermittelt?
Wer etwa 70 Prozent der Pflegegeldsachleistungen in Anspruch genommen hat, bekommt 30 Prozent des zustehenden Pflegegeldes. Besteht demnach der Pflegegrad 4, wird ein Pflegegeld in der Höhe von 218 Euro ausbezahlt. Es kommt also zur anteiligen Kürzung des Pflegegeldes.
Wird ein Pflegedienst in Anspruch genommen, sollten pflegebedürftige Personen und Angehörige immer prüfen, ob die Leistungen derart hoch sind, dass das Budget für Pflegesachleistungen aufgebraucht wird. Wird es nicht zur Gänze verwendet, ist es wichtig, dass die Kombinationspflege beantragt wird, sodass es in weiterer Folge zur Auszahlung des restlichen Pflegegelds kommt.
Das ist vor allem dann wichtig, wenn die pflegebedürftige Person schon vor dem Jahr 2017 pflegebedürftig war, da seit dem Jahr 2017 mehr Pflegesachleistungen und mehr Pflegegeld gezahlt wird.
Muss die Kombinationspflege beantragt werden?
Eine Kombinationspflegeregelung erfolgt keinesfalls automatisch. Es muss immer ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Der Antrag sollte schriftlich erfolgen, sodass der Antragsteller einen Beweis hat, dass die Kombinationspflege beantragt wurde. Haben sich pflegebedürftige Personen für die Kombination von Sach- und Geldleistungen entschieden, muss diese Kombination für mindestens sechs Monate beibehalten werden – innerhalb des ersten Jahres kann kein Wechsel erfolgen.
Verändert sich die Pflegesituation, besteht der Anspruch auf einen vorzeitigen Wechsel. In diesem Fall muss mit der Pflegeversicherung Kontakt aufgenommen werden. Ein Antrag auf Kombinationspflege ist immer dann empfehlenswert, wenn die Sachleistungen nicht zu 100 Prozent ausgeschöpft werden. Wer pro Monat nur 800 Euro an Sachleistungen benötigt und Anspruch auf ein Pflegegeld in Höhe von 901 Euro hat, für den lohnt sich bereits der Antrag auf Kombinationspflege.