Wenn Angehörige Hilfe brauchen: die Beantragung der Familienpflegezeit

Geprüft durch Help4Seniors

Für den Arbeitnehmer besteht ein Rechtsanspruch auf Freistellung, sofern er einen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen möchte. Die pflegerische Tätigkeit dürfen Arbeitnehmer, Heimarbeiter, Auszubildende, Umschüler oder Personen ausüben, die einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nachgehen. Die Frage, wie lange die Person im Unternehmen beschäftigt ist, spielt dabei keine Rolle. Es gibt jedoch einen Haken – der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht erst dann, wenn im Unternehmen mindestens 15 Personen beschäftigt sind. Arbeiten im Betrieb weniger als 15 Personen, kann der Vorgesetzte das Ansuchen ablehnen.

Nahe Angehörige sind Eltern, die Großeltern, Kinder oder Geschwister, die Schwieger- und Stiefeltern und natürlich auch der eheliche oder nichteheliche Partner.

Ein weiterer Aspekt: Die Pflegebedürftigkeit muss entweder auf Dauer oder mindestens für sechs Monate bestehen. Zudem ist es wichtig, dass vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) der Pflegegrad 1 festgestellt wurde.

Jeder Arbeitnehmer darf für zehn Tage zu Hause bleiben

Angehörige haben einen Anspruch auf Familienpflegezeit. Mitunter kann sich die Pflegebedürftigkeit ankündigen, wenn ein Familienmitglied bereits über längere Zeit hinweg krank ist und sich der Zustand stets verschlechtert. Eine Pflegebedürftigkeit kann aber auch spontan das Leben der Familienangehörigen auf den Kopf stellen.

Kommt es zu einer akuten Pflegesituation, hat der Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstagen in Familienpflegezeit daheim zu bleiben, damit er sich um den zu pflegenden Angehörigen kümmern kann. Dabei ist die Unternehmensgröße hier nicht von Bedeutung – ganz egal, wie groß der Betrieb ist, zehn Tage kann jeder Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz fern bleiben, wenn es um die Pflege eines nahen Angehörigen geht. Diese Auszeit muss von Seiten des Arbeitnehmers auch nicht extra genehmigt werden. Solange der Arbeitnehmer eine ärztliche Bestätigung vorlegt, befindet er sich im rechtlich sicheren Bereich.

Im Vorfeld sollte jedoch ein Blick in den Arbeitsvertrag geworfen werden, denn die Fortzahlung der Vergütung ist nicht selbstverständlich.

Die Familienpflegezeit kann für höchstens sechs Monate in Anspruch genommen werden

Möchten Sie Ihren nahen Angehörigen in den eigenen vier Wänden pflegen, ist das mittels Pflegezeit möglich. Die Pflegezeit beläuft sich auf maximal sechs Monate. Innerhalb dieser Zeit ist es möglich, dass Sie entweder zur Gänze oder nur zum Teil von Ihrer Arbeit freigestellt werden.

Wer Pflegezeit in Anspruch nehmen will, muss den Arbeitgeber mindestens zehn Tage vorher davon in Kenntnis setzen. Während der Pflegezeit ruht das aufrechte Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhält kein Geld. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die eigene finanzielle Situation im Vorfeld überprüft wird. – Gibt es Rücklagen oder eine Versicherung, sodass die Finanzen keine wesentliche Rolle spielen?

Welche Optionen hat der Arbeitnehmer, wenn die gewährte Zeit nicht ausreicht?

Stellt der pflegende Angehörige fest, dass die sechs Monate Familienpflegezeit keinesfalls ausreichen, gibt es zudem die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer für 24 Monate freigestellt wird, wobei es sich hier nur um eine teilweise Freistellung handelt, da in der Woche mindestens 15 Stunden gearbeitet werden müssen.

Wer dieses Modell in Anspruch nehmen möchte, muss den Vorgesetzten acht Wochen vorher informieren. Doch nur wenige Arbeitnehmer interessieren sich für diese Variante – wohl deshalb, weil der fehlende Lohn das größte Problem darstellt.

Eine Alternative, wenn die Familienpflegezeit nicht ausreicht, ist die komplette Freistellung von der Arbeit und die Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens. Hierfür ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zuständig. Mit dem Darlehen soll es den Arbeitnehmern erleichtert werden, sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern zu können.

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