Pflegebedürftige Menschen werden im häuslichen Umfeld nicht selten durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn gepflegt. Diese Personen üben die Pflege nicht beruflich aus und erhalten in der Regel keine finanziellen Gegenleistungen. Sie sollten jedoch bedenken, dass es auch im Rahmen dieser „unentgeltlichen Pflege“ zu Unfällen kommen kann. In diesem Falle sollte ein Versicherungsschutz bestehen, um die Konsequenzen eines möglichen Unfalls nicht alleine tragen zu müssen.
Alle Pflegenden, die im nicht erwerbsmäßig tätig sind und ausschließlich im häuslichen Umfeld pflegen, sind bei den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich versichert, ohne Beiträge zahlen zu müssen, sofern sie eine Person pflegen, bei der mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Es sind jedoch einige Bedingungen zu erfüllen, um diesen kostenlosen Unfallversicherungsschutz genießen zu können.
Unfallversicherungsschutz: Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig erfolgen.

Bei nahen Familienangehörigen wird allgemein angenommen, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt. Übernehmen Freunde oder Nachbarn die Pflege, muss nachgewiesen werden, dass kein Entgelt oder nur eine sehr geringe Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Darüber hinaus muss die Pflege im häuslichen Umfeld stattfinden. Wird die Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung ausgeübt, besteht kein solcher Unfallversicherungsschutz.
Zudem muss die Tätigkeit regelmäßig in einem Umfang von mindestens zehn Stunden, verteilt auf zwei Tage, ausgeübt werden. Eine gelegentliche oder geringfügige Pflegetätigkeit fällt somit nicht unter den beitragsfreien Unfallversicherungsschutz.
Versichert sind alle Tätigkeiten im Bereich der Mobilität, der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, der Verarbeitung von psychischen Problemlagen, der Selbstversorgung, der Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie der Förderung des selbstständigen Umgangs mit diesen, der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte sowie Hilfen bei der Haushaltsführung.
Nicht versichert sind hingegen außerhäusliche Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege stehen. Die Begleitung bei Spaziergängen, der gemeinsame Besuch von kulturellen Veranstaltungen und ähnliche Aktivitäten fallen somit nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wie muss ich mich im Falle eines Unfalls verhalten?
Kommt es bei der häuslichen Pflege zu einem Unfall, sollte ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden. Bei diesem muss angegeben werden, dass sich der Unfall bei der häuslichen Pflege einer pflegebedürftigen Person ereignet hat. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall im Rahmen der nicht gewerbsmäßigen häuslichen Pflege, um einen Wegeunfall oder um eine Berufskrankheit, kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die durch die Behandlung entstehenden Kosten auf.
Der Durchgangsarzt meldet dann der gesetzlichen Unfallversicherung ihren Unfall. Alle nötigen Leistungen werden im Anschluss durch diese übernommen. Hierzu zählen die Heilbehandlung mit allen nötigen Mitteln, die soziale und berufliche Rehabilitation sowie – unter Umständen – die Entschädigung in Form von Geldleistungen.