Pflegestufen oder doch Pflegegrade? Was ist der Unterschied und was wird auf uns zukommen?

Geprüft durch Help4Seniors

Viele Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig, die Zahlen liegen bei etwa zwei Millionen Personen. Das bedeutet, dass sie im Alltag Unterstützung von Pflegekräften brauchen, beispielsweise beim Einkaufen, bei der Körperhygiene oder im Haushalt. Welche Ansprüche der Pflegebedürftige dabei hat und welche finanzielle Unterstützung gewährt werden muss, hängt von der jeweiligen Pflegestufe ab. Sie gliedern sich in die Stufen 0, 1, 2 und 3 ein und werden von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ermittelt.

Pflegestufe 0

Durch das sogenannte Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz haben seit Januar 2013 erstmals Menschen mit einer Pflegestufe 0 Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Zu dieser Stufe gehören Menschen, die keinen oder nur einen sehr geringen Pflegebedarf haben, aber ihren Alltag trotzdem nicht vollständig selbstständig bewältigen können. Demenzkranke im Anfangsstadium oder geistig, psychisch oder physisch Behinderte fallen unter diese Kategorie. Das Pflegegeld liegt bei 123 € pro Monat und die Unterstützung für Pflegesachleistungen bei bis zu 231 € pro Monat.

Pflegestufe 1 – erhebliche Pflegebedürftigkeit

Für die Einstufung in die Pflegestufe 1 muss der durchschnittliche Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag betragen, wobei mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen. Zusätzlich muss mehrmals wöchentlich Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten benötigt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, stehen dem Pflegebedürftigen 244 € Pflegegeld und bis zu 468 € für Pflegesachleistungen pro Monat zu. Die Leistungen bei erheblichem, allgemeinem Betreuungsbedarf fallen höher aus.

Pflegestufe 2 – Schwerpflegebedürftigkeit

Wenn mindestens dreimal am Tag zu unterschiedlichen Zeiten Unterstützung bei der Grundpflege benötigt wird, die mindestens drei Stunden pro Tag beträgt, wobei zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen sowie mehrmals wöchentlich Hilfe in der Hauswirtschaft benötigt wird, so besteht Anspruch auf die Einstufung in die Pflegestufe 2. Das monatliche Pflegegeld beläuft sich dabei auf 458 € und die Pflegesachleistungen auf bis zu 1.144 €. Auch hier sind die Leistungen bei erheblichem, allgemeinem Betreuungsbedarf höher.

Pflegestufe 3 – Schwerstpflegebedürftigkeit

Menschen, die bei der Grundpflege – das betrifft die Teilbereiche Ernährung, Körperpflege und Mobilität – rund um die Uhr Hilfe brauchen, die täglich mindestens vier der insgesamt fünf Stunden Pflegenotwendigkeit in Anspruch nimmt und ebenfalls mehrmals wöchentlich Unterstützung bei der Hauswirtschaft brauchen, werden der Pflegestufe 3 zugewiesen. Die Hilfe kann durch einen Pflegedienst, aber auch durch Angehörige erfolgen. Es stehen monatlich 728 € Pflegegeld sowie bis zu 1.612 € für Pflegesachleistungen zur Verfügung. Die Pflegeleistungen bei erheblichem, allgemeinem Betreuungsbedarf belaufen sich auf den gleichen Betrag.

Die Härtefallregelung

Die Härtefallregelung tritt ein, wenn bei einem Menschen die Pflegestufe 3 vorliegt und zudem ein besonders intensiver und hoher Aufwand für die Grundpflege notwendig ist. Mindestens sechs Stunden am Tag müssen erforderlich sein, wobei drei Mal nachts die Pflege erfolgen muss. Dem Betroffenen stehen dann ein höheres Pflegegeld sowie höhere Pflegesachleistungen zu.

Es muss also rund um die Uhr eine Person da sein, die sich um den Pflegefall kümmert. In manchen Fällen kann es auch notwendig sein, dass eine zweite Person zur Pflege anwesend ist – hier tritt ebenfalls die Härtefallregelung ein. Eine der beiden Personen muss die Tätigkeit jedoch nicht professionell ausführen, wozu vor allem die Angehörigen zählen.

Wie stelle ich einen Antrag?

Um in eine Pflegestufe eingeteilt zu werden, muss bei der Krankenkasse ein Antrag eingereicht werden. Dieser enthält Fragen zu persönlichen Angaben sowie zu dem Hilfebedarf. Man sollte sich schon im Vorhinein entschieden haben, ob Angehörige oder ein Pflegedienst die Aufgaben der Pflege übernehmen sollen. Ein paar Wochen nach der Antragsstellung überprüft ein Gutachter vor Ort Ihre Angaben. Auf diese Prüfung kommt es letztendlich an: Man sollte sich gut darauf vorbereiten, indem zum Beispiel ein Pflegetagebuch geführt wird, in welchem der zeitliche Aufwand für die Pflege genau dokumentiert wird. Falls man sich schon für einen Pflegedienst entschieden hat, kann dieser auch bei der Antragstellung behilflich sein. Man sollte sich deshalb nicht scheuen, bei den zuständigen Mitarbeitern nachzufragen.

Änderungen ab 2017

Ab dem 01.01.2016 und vollständig dann ab 2017 werden neue Einstufungen der Pflegestufen bzw. Pflegegrade eingeführt, die den Bedürfnissen Pflegebedürftiger mehr entgegenkommen sollen. Lesen Sie hier weiter, welche Änderungen dadurch entstehen.

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