Pflegehilfsmittel – Was zahlt die Kranken- oder Pflegekasse?

Geprüft durch Help4Seniors

Zunächst sollte geklärt werden, was denn überhaupt Pflegehilfsmittel sind. Es gilt zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zu unterscheiden. Hilfsmittel wie beispielsweise Erwachsenenwindeln sollen helfen, den Erfolg einer Behandlung zu sichern bzw. eine Behinderung zu vermeiden. Sie bekommt man nur mit Hilfe eines Rezeptes, die Kosten übernehmen in der Regel die Krankenkassen.
Unter Pflegehilfsmitteln hingegen versteht man Hilfsmittel, die dazu dienen, einem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen bzw. seine Beschwerden zu lindern.

Bei Pflegehilfsmitteln unterscheidet man grundsätzlich zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und solchen Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch gedacht sind. Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden in der Regel von den Pflegekassen übernommen, hilfreich kann hier eine ärztliche Empfehlung sein. Es muss immer ein Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden. Dieser kann formlos sein und muss lediglich den Namen des Patienten, sein Geburtsdatum sowie die Art des Pflegehilfsmittels beinhalten.

Die bereits erwähnte Empfehlung des Arztes oder auch ein entsprechendes Gutachten vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) reicht normalerweise aus, damit der Antrag genehmigt wird. Allerdings ist weder das MDK-Gutachten noch die ärztliche Empfehlung vorgeschrieben.

Technische Pflegehilfsmittel

Damit die Beantragung der Pflegehilfsmittel unkompliziert ablaufen kann, sind sie in verschiedene Kategorien eingeteilt. Alle Geräte, die zu den technischen Pflegehilfsmitteln gehören, werden im Hilfsmittelverzeichnis des GKV den Produktgruppen 50 bis 53 zugerechnet. In dieser Liste sind sämtliche technische Pflegehilfsmittel zu finden. Folgende Pflegehilfsmittel können beantragt werden:

  • Produktgruppe 50 (Erleichterung der Pflege): Toilettenstühle, Pflegebetten, Pflegezubehör, Pflegestühle, Pflegebetttische
  • Produktgruppe 51 (Körperpflege, Hygiene): Ganzkörper- oder Kopfwaschsysteme, Hygienesitze, Urinflaschen bzw. Urinflaschenhalter, Bettschutzeinlagen
  • Produktgruppe 52 (Erleichterung der Lebensführung, Mobilität): Hausnotrufsysteme
  • Produktgruppe 53 (Linderung von Beschwerden): Rollen oder Kissen zur Lagerung

pflegehilfsmittel-treppenlift-barrierefrei-iloveimg-compressed Technische Pflegehilfsmittel gehen in der Regel nicht dauerhaft in den Besitz des Pflegebedürftigen, sondern werden oft nur als Leihgabe ausgegeben. Aus diesem Grund werden sie häufig nur ausgeliehen, wenn sichergestellt ist, dass das Pflegepersonal bzw. der pflegende Angehörige eine adäquate Ausbildung zur Anwendung der Hilfsmittel durchlaufen hat oder sich zumindest ausreichend mit der Handhabung auskennt.

Da es sich zudem meist um sehr teure Geräte handelt, werden technische Pflegehilfsmittel nicht selten gegen eine Eigenbeteiligung ausgegeben.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Als zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden solche Hilfsmittel bezeichnet, welche aufgrund ihres Materials bzw. aus hygienischen Erwägungen zum einmaligen Gebrauch gedacht sind. Diese Pflegehilfsmittel werden in der Produktgruppe 54 erfasst. Dazu gehören die folgenden Hilfsmittel:

  • Desinfektionsmittel
  • Bettschutz
  • Mundschutz
  • Einweg-Handschuhe
  • Schürzen

Wie ist die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel geregelt?

Wer Anspruch auf solche Pflegehilfsmittel hat und wann bzw. wie man diesen Anspruch geltend machen kann, wird in § 40 des SGB (Sozialgesetzbuch) VI geregelt. Nach der Bewilligung erhält man von der Pflegekasse einen Katalog mit Vertragspartnern, die die Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Zudem wird man aufgeklärt, dass es bei technischen Pflegehilfsmitteln eine Zuzahlungspflicht für Versicherte geben kann, die älter als 19 Jahre sind. Eine solche Zuzahlung beträgt aber maximal 25 € pro Hilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse höchstens 40 € monatlich unabhängig vom Pflegegrad. Zudem können für Maßnahmen, die zu einer Verbesserung des Wohnbereichs führen, bis zu 4000 € für einzelne Personen und bis zu 16.000 € für gemeinschaftliche Wohnungen erstattet werden. Hierzu zählen beispielsweise bauliche Veränderungen für mehr Barrierefreiheit. Wichtig ist, dass der Antrag für eine solche Unterstützung vor den Umbaumaßnahmen erfolgt.

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