Mit einer Patientenverfügung können Patienten vorsorglich definieren, dass bestimmte medizinische Maßnahmen auszuführen oder zu unterlassen sind, wenn sie nicht mehr allein entscheiden können. Somit wird sichergestellt, dass der Wille des Patienten umgesetzt wird, auch wenn dieser in der gegenwärtigen Situation nicht mehr mündlich geäußert werden kann.
Wie verfasst man eine Patientenverfügung?
Jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine solche Patientenverfügung verfassen, die er jederzeit widerrufen kann. Es ist dabei sinnreich, sich von einem Arzt oder einer fachkundigen Person dazu beraten zu lassen. Treffen die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die Behandlungs- und Lebenssituation des Patienten zu, sind die der Arzt und auch die Pflegekräfte hieran gebunden. Der Vertreter hat dem Willen der des Patienten einen Ausdruck und die Geltung zu verschaffen.
Wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für jenen Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit festlegt, ob er zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht bevorstehende des seines Gesundheitszustandes, Behandlungen oder Eingriffe einwilligt, prüft der Bevollmächtigte, ob die Festlegungen auf die Behandlungs- und Lebenssituation zutreffend sind.
Wofür ist eine solche Verfügung?
Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine vertraute Person für den Fall der Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit des Mandanten für definierte Bereiche, zum Beispiel für die Angelegenheiten in Bezug auf die Gesundheit, bevollmächtigt. So wird der Bevollmächtigte zum Vertreter dieses Willens. Dieser verschafft dem Willen des nicht mehr einwilligungsfähigen Mandanten Geltung und Ausdruck.
Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Gericht bestimmte Äußerung des Willens einer Person für den Fall einer Betreuung. Dieser Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Patient infolge seiner Krankheit die eigenen Angelegenheiten ganz oder teils nicht mehr allein besorgen kann und daher ein Betreuer zu bestellen ist.
Was passiert, wenn keine Verfügung vorliegt?
Liegen keine Patientenverfügungen vor oder sind die Festlegungen in dieser Verfügung zu allgemein oder unkonkret, entscheiden die Vertreter gemeinsam mit dem Arzt auf der Basis des möglichen Patientenwillens über eine anstehende Behandlung. Wenn sich – bei folgenschweren Entscheidungen –Vertreter und der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob eine beabsichtigte Entscheidung tatsächlich dem Willen des Patienten entspricht, muss der Vertreter die Genehmigung des zuständigen Betreuungsgerichts einholen.
Die gesetzliche Grundlage für eine Patientenverfügung hat der Deutsche Bundestag im Juni 2009 nach § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt und somit die Rahmenbedingungen für den Umgang mit der Patientenverfügung sichergestellt.
Patientenverfügung: So gehen Sie auf Nummer sicher!
Wichtige Informationen in Bezug auf die Patientenverfügung finden Interessenten auf der Webseite des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese Broschüre enthält vor allem Beispiele und wichtige Textbausteine, die bei einer möglichen Formulierung der Verfügung helfen können. Außerdem bietet das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in seiner Broschüre „Das Betreuungsrecht“ viele wichtige Hinweise, wie ein Bevollmächtigter mit seiner Vorsorgevollmacht festlegen kann, der anstelle eines Betreuers handeln darf, falls die Betroffenen es allein nicht mehr können.
Für die meisten Menschen gehört es zu den schwierigsten Fragen im Leben, sich zu entscheiden, wie diese behandelt werden sollen in Zeiten unwiderruflicher, schwerer oder einer todbringenden Erkrankung.
Jeder kann – egal welchen Alters – krankheits- oder unfallbedingt in eine Situation kommen, in welcher er selbst keinerlei Entscheidungen mehr treffen kann. In akuter Lebensgefahr, in welcher kein Aufschub möglich ist, kann auch ohne eine persönliche Zustimmung des Betroffenen ärztlich gehandelt werden.