Elternunterhalt – Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

Geprüft durch Help4Seniors

Was viele nicht wissen: Kinder sind ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. Und zwar dann, wenn die Eltern pflegebedürftig sind und ihre Pflegekosten nicht selbst bewältigen können. Sind die Eltern oder ein Elternteil pflegebedürftig geworden, muss ihre Pflege bezahlt werden. Reichen die Rente oder die Pension, die Leistungen der Pflegeversicherung, die Zinsen und die Grundsicherung oder sogar das persönliche Vermögen nicht aus, muss ein Antrag beim Sozialamt auf Kostenübernahme gestellt werden. Das Sozialamt übernimmt dann in der Regel erst einmal die nicht gedeckten Kosten für die Pflege.

Im Anschluss prüft das Sozialamt, ob es Kinder oder Ehepartner gibt, die in diesem Fall unterhaltspflichtig sind. Gibt es diese und sind sie leistungsfähig, müssen sie die Kosten übernehmen beziehungsweise Unterhalt an den oder die Pflegebedürftigen zahlen. Gibt es unterhaltspflichtige Angehörige erwirkt das Sozialamt die sogenannte Überleitungsanzeige. Das heißt, der Unterhaltsanspruch für den zu Pflegenden geht auf das Sozialamt über. – Dieses kann die Kosten beim Unterhaltspflichtigen einfordern.

Was heißt „leistungsfähig“ und somit zur Unterhaltszahlung verpflichtet?

Elternunterhalt - Wann müssen Kinder für ihre Eltern die Kosten der Pflege übernehmen? Leistungsfähig sind Tochter, Sohn oder Ehegatte, wenn ihr Bruttoeinkommen über dem Mindestselbstbehalt liegt. Der Mindestselbstbehalt ist die Summe, die Unterhaltspflichtige selbst behalten dürfen. Liegt das Einkommen darüber, sind er oder sie zum Unterhalt verpflichtet und müssen zahlen. Dabei ist das Einkommen des Ehepartners mit einzurechnen. Bei unverheirateten Menschen liegt der Betrag aktuell bei 1.600 Euro, bei Verheirateten bei 2.880 Euro.

Der jeweilige Mindestselbstbehalt wird vom Bruttoeinkommen abgezogen. Das Geld, welches übrig bleibt, ist die Summe der Unterhaltszahlung. In der Regel werden davon nochmal 10 Prozent Haushaltsersparnis abgezogen. Bei mehreren leistungsfähigen Kindern ist der Anteil des Unterhalts abhängig vom jeweiligen Einkommen. Wenn es Vermögen gibt, kann dieses ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen als Unterhaltszahlung eingefordert werden.

Übrigens: Gibt es Kinder in der Familie, die Unterhalt bekommen, gelten die Pflichten gegenüber den Kindern vorrangig vor dem Unterhalt an die eigenen Eltern. Finanzierungen oder Kreditraten werden bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhalts berücksichtigt und abgezogen. In der Regel gelten Kinder als unterhaltspflichtig, wenn sie mehr als 100.000 Euro jährlich verdienen.

Die Pflege eines Menschen ist sehr kostenaufwendig

Die Rente pflegebedürftiger Menschen kann die Pflegekosten meist nicht decken, sei es für ein Pflegeheim oder für die häusliche Pflege. Die gesetzliche Pflegeversicherung kommt nur für die Grundsicherung sowie Dienst- und Geldleistungen in Abhängigkeit der Pflegestufen auf. Mindestens anteilig bezahlt die gesetzliche Pflegeversicherung auch die Kosten für stationäre oder ambulante Pflegeleistungen.

Hat ein Mensch bsp. die Pflegestufe III, bekommt er von der Pflegeversicherung maximal 1.510 Euro für einen Platz im Pflegeheim erstattet. Das Geld ist aber allein für die Pflegekosten gedacht. Für Verpflegung und Miete bzw. Unterbringung in dem Heim muss der Heimbewohner selbst bezahlen. Kann er das allein nicht stemmen, sind Angehörige mit einem Einkommen über dem Mindestselbstbehalt unterhaltspflichtig.

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