Der letzte Wille – wie können Senioren ein Testament erstellen?

Geprüft durch Help4Seniors

„Ich mache mein Testament“ ist ein geflügeltes Wort in Krisenzeiten. Tatsächlich schrecken aber viele Menschen auch im hohen Alter noch davor zurück, ihren letzten Willen zu Papier zu bringen. Oft ist das auch gar nicht nötig. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, wann ein Testament sinnvoll ist und was Sie dabei beachten müssen.

Brauchen Sie überhaupt ein Testament?

Das Testament ist eine Verfügung von Todes wegen und regelt, was nach Ihrem Ableben mit Ihrem Vermögen geschehen soll. In Deutschland ist niemand verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen. Verstirbt eine Person ohne Testament oder kann der letzte Wille nicht aufgefunden werden, greift die gesetzliche Erbfolge, die in den Paragrafen 124 bis 128 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist. Bei Verheirateten erbt der überlebende Ehegatte mindestens ein Viertel des Vermögens, im Fall der Zugewinngemeinschaft mindestens die Hälfte. Ehemalige Ehegatten haben keinen gesetzlichen Erbanspruch, allerdings kann in der Scheidungsvereinbarung ein vertraglicher Anspruch verankert worden sein. 

Neben dem Ehepartner sind die Erben erster Ordnung, also die Kinder, und sollten diese nicht mehr leben, die Enkelkinder, erbberechtigt. Bei Alleinstehenden steht den Abkömmlingen das gesamte Vermögen zu. Sofern keine Nachfahren existieren, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zug, dazu zählen die Eltern sowie lebende Geschwister und die Nachkommen bereits verstorbener Geschwister. Gibt es keine nahen Angehörigen, fällt das Erbe an Verwandte zweiten oder dritten Grades. Ist niemand Erbberechtigt, geht das Vermögen an den Staat über.  

Ein Testament macht also vor allem dann Sinn, wenn Sie Personen bedenken möchten, die bei der gesetzlichen Erbfolge nicht oder nicht in dem gewünschten Maße zum Zuge kommen oder unliebsame Erben ausschließen wollen. 

Ein Senior hält Unterlagen in seinen Händen, die er gerade unterzeichnet. Ein jüngerer Mann sieht ihm dabei zu.

Was können Sie in Ihrem Testament regeln?

Bis auf den gesetzlichen Pflichtteil, der Kindern und Ehegatten zusteht, kann der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen. Es ist also möglich, Ihren Lebensgefährten, Ihre beste Freundin oder Ihre treue Hausangestellte zur Alleinerbin zu ernennen und Ihre Angehörigen, bis auf etwaige Pflichtteile, zu enterben. Sie können Ihr Erbe aber auch mehreren natürlichen und juristischen Personen zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen hinterlassen oder diese mit einem Vermächtnis bedenken.  

Das Vermächtnis ist in § 1939 BGB geregelt und ermöglicht es Ihnen, einer Person oder einer Organisation einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, ohne sie als Erbin einzusetzen. Von dieser Möglichkeit wird gerne Gebrauch gemacht, wenn Personen auf besondere Weise bedacht werden sollen. Sie können also Ihrer Enkelin ein Kunstwerk, Ihrem Neffen einen Oldtimer und Ihrer Haushälterin ein wertvolles Schmuckstück vermachen. Genauso ist es möglich, einen Verein oder eine gemeinnützige Einrichtung, etwa das örtliche Tierheim, mit einem Geldbetrag zu bedenken.  

Sowohl das Erbe, als auch das Vermächtnis kann mit Auflagen verknüpft werden. So dürfen Sie ein Vermächtnis an ein Tierheim mit der Bedingung verbinden, dass dieses sich nach Ihrem Ableben um Ihren Hund oder Ihre Katze kümmert. Von Ihren Erben können Sie verlangen, Sie auf eine bestimmte Weise bestatten zu lassen und Ihr Grab zu pflegen. 

Worauf müssen Sie beim verfassen des Testaments achten?

Sie können entweder ein privates oder ein öffentliches Testament aufsetzen. Bei ersterem handelt es sich um ein vom Erblasser persönlich und handschriftlich auf Papier verfassten Dokument, das eigenhändig unterzeichnet sein muss. Zudem sollte es eine Ortsangabe und ein Datum enthalten. Private Testamente, die auf der Schreibmaschine oder mit dem Computer erstellt wurden, sind auch dann nichtig, wenn der Erblasser sie eigenhändig unterschreibt. Das Gleiche gilt für handschriftliche Dokumente, die nur in digitaler Form, also als Foto oder Scan, abrufbar sind. 

Ein privates Testament sollte einer vertrauenswürdigen Person übergeben oder an einer Stelle aufbewahrt werden, wo der Haupterbe es leicht auffinden kann.

Kostspieliger, aber auch deutlich sicherer, ist ein öffentliches Testament, das von einem Notar aufgesetzt und beim Nachlassgericht hinterlegt wird. Letzteres lohnt sich vor allem dann, wenn größere Vermögen übergehen oder die Begünstigten zerstritten sind.

Sowohl private, als auch öffentliche Testamente können zu Lebzeiten jederzeit geändert werden. Das unterscheidet sie vom Erbvertrag, den der Erblasser nur dann einseitig widerrufen oder modifizieren kann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.  

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