Am 1. Januar 2017 trat das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft. Es regelt den Anspruch von Pflegedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, auf Zusatzleistungen. Für Betreuungs- und Entlastungsangebote können durch die Betroffenen Kosten als Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat geltend gemacht werden. Das Ziel des Gesetzgebers ist die Stärkung der Position von pflegenden Angehörigen und der Institution der häuslichen Pflege allgemein. Die Angebote sollen zum Erhalt der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen im Alltag beitragen und sind deshalb an ein Qualitätssicherungskonzept angebunden. Der Anspruch auf die Fördermittel ist an die Bewilligung einer der fünf Pflegestufen gebunden. Die Höhe des Entlastungsbetrags ist dabei unabhängig von der Einstufung.
Zahlungsmodalitäten und Bewilligung für den Entlastungsbetrag
Die Zahlung des Entlastungsbetrags ist zweckgebunden. Dies bedeutet, dass die maximal 125 Euro pro Monat an die Inanspruchnahme von Pflegeangeboten gebunden sind. Die Förderung wird nach dem Prinzip der Kostenerstattung gewährt, das heißt der Pflegebedürftige geht in Vorleistung und bezahlt die Pflegeleistungen zunächst aus der eigenen Kasse. Anschließend könne die Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht werden, die über die Zulässigkeit entscheidet. Hierbei muss beachtet werden, dass sich die Regelungen für die Leistungsübernahme je nach Bundesland unterscheiden und es keine einheitliche bundesweite Richtlinie gibt.

Die Voraussetzung für die Rechnungserstattung ist die Anerkennung der Pflegeleistung und der Nachweis der Qualität des Betreuungsangebots. Bei der Auswahl eines anerkannten Pflegedienstes kann dieses komplizierte Verfahren dahingehend vereinfacht werden, dass der Pflegedienst auf der Basis einer Abtretungserklärung durch den Pflegebedürftigen, die Abrechnung direkt mit der Kasse durchführen kann. Hierdurch wird der Leistungsbezieher vom bürokratischen Aufwand befreit. Bei einer nur teilweisen Abrufung der Maximalsumme von 125 Euro kann der Restbetrag übertragen werden, er verfällt also nicht. Nimmt der Pflegebedürftige im Laufe eines Jahres nicht die gesamte ihm zustehende Höhe des Entlastungsbetrags von 1.500 Euro in Anspruch, ist es möglich, den Fehlbetrag in das nachfolgende Jahr mitzunehmen. Er kann also die Fördermittel ansparen. Allerdings sollten der Pflegebedürftige und seine Angehörigen darauf achten, dass es eine Frist gibt, bis zu der die angesparte Summe abgerufen werden kann. Als Stichtag gilt der 30. Juni des Folgejahres.
Als Sonderregelung gilt der sogenannte Umwandlungsanspruch. Pflegebedürftige ab der zweiten Pflegestufe und ihre Angehörigen können ihre Ansprüche auf Sachleistungen, die sie nicht abrufen, auf das Budget für Entlastungsleistungen anrechnen. Dies ist bis zu einem Maximum von 40 Prozent der Gesamtansprüche auf Sachleistungen rechtmäßig.
Träger und Inhalte der anerkannten Pflegeleistungen
Die Gesundheitsministerien der Länder entscheiden im Rahmen der Qualitätssicherung über die Anerkennung von Pflegeangeboten. Die Träger müssen ein Konzept vorweisen, das neben der inhaltlichen Ausgestaltung auch Angaben über die Qualifikation des Personals enthalten muss, das die Maßnahme durchführt. Der Träger muss ferner nachweisen, dass vor Ort im Notfall eine angemessene Notfallbehandlung möglich ist. Handelt es sich bei den Durchführenden um ehrenamtlich Tätige, müssen diese durch den Träger eine angemessene Schulung und Fortbildung vermittelt bekommen. Für Ehrenamtliche ist eine jährliche Weiterbildung nach dem Sozialgesetzbuch verpflichtend (Betreuungskräfte-Richtlinie). Eine fachliche Begleitung des Angebots ist ebenso zu garantieren.
Der Entlastungsbetrag wird für niedrigschwellige Pflegeangebote gewährt, die eine Unterstützung in Alltagsverrichtungen und bei der Alltagbewältigung darstellen. Dies können zum Beispiel Freizeitangebote in Tagespflegeeinrichtungen, eine Nachtpflege, Einkaufshilfen oder Begleitungs- und Fahrtdienste sein. Spezielle Angebote richten sich an Demenzkranke. Die Pflegebedürftigen sollen, soweit es möglich ist, am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und auch Arzt- oder Friedhofsbesuche noch eigenständig erledigen.