Das Recht auf eine Auszeit – die Verhinderungspflege

Geprüft durch Help4Seniors

Im Unterschied zur Kurzzeitpflege, bei der die vorübergehende Pflege und Betreuung in einer stationären Einrichtung für maximal vier Wochen übernommen wird, ist die Verhinderungspflege eine Unterstützung zur Entlastung von pflegenden Angehörigen im häuslichen Umfeld. Die erstmalige Beantragung von Verhinderungspflege ist nach sechs Monaten Pflege in der häuslichen Umgebung möglich. Dabei handelt es sich um eine Leistung der Pflegeversicherung, die pro Kalenderjahr für maximal sechs Wochen (42 Tage) in Anspruch genommen werden kann.

Die Pflegeversicherung beteiligt sich dabei an den nachgewiesenen Kosten für die Verhinderung- bzw. Ersatzpflege zu Hause bis zu einem Ausmaß von 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Die Höhe der bewilligten Leistung ist von der Person abhängig, die die Pflege übernimmt. Wird die Verhinderungspflege von nahen Angehörigen (Verwandte bis zum 2. Grad wie z. B. Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern) übernommen, wird lediglich der Betrag des Pflegegeldes ausgezahlt. Wird die Verhinderungspflege jedoch von einem ambulanten Pflegedienst, einer erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson, entfernten Verwandten (ab dem 3. Verwandtschaftsgrad) oder Nachbarn übernommen, wird die vertretene Zeit stundenweise abgegolten. Wichtig zu wissen ist, dass Verhinderungspflege seit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz 2013 bereits ab der Pflegestufe 0 beansprucht werden kann (betrifft vor allem Demenzkranke).

Abwicklung

Es ist auch möglich, die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch zu nehmen. Pro Kalenderjahr darf auch in diesem Fall die Maximalgrenze von 1.612 Euro nicht überschritten werden. Dies kann zum Beispiel notwendig werden, wenn sie als pflegender Angehöriger, zum Beispiel eines Demenzkranken, vereinzelt einen Abend ins Theater oder Kino gehen möchten. Einige Pflegeunternehmen bieten für solche Fälle Verhinderungspflege nur für einzelne Stunden an.

Die Ersatzpflegekraft, die die Betreuung und Pflege übernimmt, wird dann auch nur für diese paar Stunden bezahlt, in denen ihre Dienste erforderlich sind. Egal jedoch, ob es sich bei der Verhinderungspflege nur um ein paar Stunden oder ein paar Wochen handelt, es ist in jedem Fall ein entsprechender Antrag bei der jeweiligen Pflegeversicherung oder Krankenkasse zu stellen. Dabei gibt es keinen Unterschied, ob der Antrag vor der Inanspruchnahme der Leistung oder erst danach gestellt wird. Auch bei Antragstellung im Nachhinein kann das Geld noch ausgezahlt werden. Die entsprechenden Formulare stehen auf den meisten Homepages der Pflegeversicherungen und Krankenkassen zum Download zur Verfügung.

Aktuelle Änderungen

Im Vergleich zum Jahr 2015 gab es einige Veränderungen bezüglich der Verhinderungspflege. So wurden zum Beispiel die Leistungen der Pflegeversicherung von 1.550 Euro auf 1.612 Euro jährlich erhöht. Ebenfalls neu ist, dass 50 Prozent der Leistungen für Kurzzeitpflege, wenn diese nicht in Anspruch genommen wird, ebenfalls zur Verhinderungspflege herangezogen werden können. So erhöht sich der jährlich maximal mögliche Auszahlungsbetrag für die Verhinderungspflege auf 2.418 Euro.

Wird die Verhinderungspflege für einen länger zusammenhängenden Zeitraum in Anspruch genommen (zum Beispiel 14-tägiger Urlaub), so wird das bewilligte Pflegegeld am ersten und letzten Tag zu 100 Prozent ausbezahlt, an den dazwischenliegenden Tagen zu 50 Prozent. Die Beauftragung von Vermittlungsagenturen für den Zeitraum ist problemlos möglich, die Rechnungen des osteuropäischen Dienstleisters können bei der Krankenkasse zur Beantragung der Verhinderungspflege ohne Einwände eingereicht werden. Bei stundenweiser Inanspruchnahme der Verhinderungspflege muss darauf geachtet werden, dass die Stundenanzahl acht Stunden pro Tag nicht überschreitet. Werden mehr als acht Stunden am Tag überschritten, besteht für diesen Tag kein Anspruch auf das anteilige, bewilligte Pflegegeld. Auch empfiehlt es sich, mit der pflegenden Ersatzperson einen festen Stundenlohn zu vereinbaren und schriftlich festzuhalten.

Rechenbeispiel

Der pflegende Angehörige fährt für 14 Tage in den Urlaub. Pflegegeld in der Stufe 1 in Höhe von 366 Euro im Monat wurde im Vorfeld gewährt. Für den ersten und letzten Tag wird das volle Pflegegeld ausbezahlt, dies entspricht 24,40 Euro (⅟15 von 366 Euro). Für die 12 Tage dazwischen werden 50 Prozent der Leistungen gezahlt, dies entspricht 73,20 Euro (12/30 von 366 Euro Mal 0,5 – 50 Prozent). Insgesamt werden also 97,60 Euro als Pflegegeld für die 14 Tage der Verhinderungspflege ausbezahlt.

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