Corona-bedingte Sonderregelungen in der häuslichen Pflege

Geprüft durch Help4Seniors
Durch Corona gelten Sonderregelungen bei der häuslichen Pflege wie bei diesem Ehepaar.

Das Gesundheitssystem wurde durch Corona erheblich belastet. Dies gilt insbesondere für stationäre Pflegeeinrichtungen, in denen zeitweise totale direkte Kontaktverbote zum Schutz der Heimbewohner vor einer Covid-19-Ansteckung galten. Angehörige konnten nur über Medien wie Telefon oder Onlinedienste mit ihren Angehörigen sprechen. Je nach Grad der Beeinträchtigung konnte dies zu extremen Belastungen für die Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen führen. Seit der Beendigung des Lock-Downs kam es zu einer stufenweisen Rückkehr zu einer veränderten Normalität, wobei die Regelung nach Bundesland verschieden ausfallen. Weniger beachtet wurde in der Öffentlichkeit die Situation der Pflegebedürftigen, die im häuslichen Rahmen von Angehörigen gepflegt werden.

Rechtliche Sonderregelungen im Pflegebereich

Am 25. März wurde durch den Bundestag das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz verabschiedet. Das Ziel des Gesetzgebers war eine finanzielle Förderung von Pflegeeinrichtungen und ihre temporäre Entlastung von bürokratischen Vorgaben, um flexibler auf die Herausforderungen der Pandemie reagieren zu können. Das Entlastungsgesetz beinhaltet jedoch nicht nur Regelungen für die stationäre Pflege, sondern auch einen ganzen Maßnahmenkatalog zur Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege während der Pandemie. Die Maßnahmen sind derzeit bis zum 30. September begrenzt. Die weitere Vorgehensweise ist aktuell noch nicht absehbar.

Für die Zeit der Gültigkeit des Krankenhausentlastungsgesetzes sollen der Medizinische Dienst und Pflegedienste ebenfalls entlastet werden, um gegebenenfalls auch Personalreserven freizustellen. Dies bedeutet für Pflegedürftige und ihre Angehörigen, dass aktuell keine persönlichen Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst (MDK) zur Feststellung der Pflegestufe stattfinden. Stattdessen wird auf der Grundlage der vorliegenden schriftlichen Gutachten und eines gegebenenfalls stattfindenden Videogesprächs entschieden.

Pflegedienste sind derzeit von der Beratungs- und Prüfungspflicht von Pflegegeldbeziehern freigestellt. Die Zahlung des Pflegegeldes erfolgt ohne weitere Prüfung. Bei dringendem Beratungsbedarf findet ein Gespräch telefonisch oder über einen Onlinedienst statt.

Fördermaßnahmen im Bereich der häuslichen Pflege

Die Konsequenzen des Lock-Down haben insbesondere auf die häusliche Versorgung von Pflegebedürftigen zum Teil gravierende Folgen gehabt. So konnte zum Beispiel in vielen Fällen die Aufrechterhaltung einer qualitativen Betreuung nicht mehr gewährleistet werden, weil Betreuungsangebote weggebrochen sind oder ausländische Pflegekräfte durch die Reisebeschränkungen nicht mehr an ihren Arbeitsplatz gelangen konnten. Angehörige und Pflegebedürftige gerieten hierdurch in finanzielle und organisatorische Schwierigkeiten.

Für Berufstätige, die aufgrund des Corona-bedingten Wegfalls von Pflegeleistungen in einem erhöhten Maß selbst Pflegeleistungen erbringen müssen können sich vom Arbeitgeber aktuell für 20 Arbeitstage (bisher 10 Tage) freistellen lassen. In dieser Zeit haben sie Anspruch auf die Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld als Ersatz für das wegfallende Gehalt.

Arbeitnehmer konnten bisher bei der Langzeitpflege von Angehörigen eine Verkürzung der Arbeitszeit für maximal zwei Jahre beantragen. Die Mindestarbeitszeit in dieser Phase betrug 15 Wochenstunden. Bis zum 30. September wurde diese Untergrenze außer Kraft gesetzt, so dass Angehörige aktuell eine höhere Arbeitszeitminderung in Anspruch nehmen können.

Die Aufnahme von Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen der Kurzzeitpflege wurde bislang bis zu 1.612 Euro pro Jahr durch die Pflegekassen gefördert. Dieser Maximalbetrag übergangsweise auf bis zu 2.418 Euro erhöht, um auch eine Betreuung in Rehabilitationseinrichtungen und Kliniken zu gewährleisten. Das Kurzzeitpflegegeld kann aktuell auch mit Ansprüchen der Verhinderungspflege kombiniert werden.

Die Regelungen für die Verhinderungspflege für eine kurzzeitige Vertretung des pflegenden Angehörigen durch einen Pflegedienst oder andere Personen aus dem persönlichen Umfeld wurden ebenfalls flexibler gestaltet. So sind bei Pflegebedürftigen mit einer Einstufung in die Pflegestufe zwei oder höher auch Leistungen aus der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro möglich, wenn der pflegende Angehörige durch die Ausübung von Homeoffice in seiner Pflegeleistung eingeschränkt ist.

Die finanzielle Unterstützung durch die Zahlung von Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro im Monat wird von der Nachweispflicht entbunden und kann unkompliziert und flexibel eingesetzt werden. Der monatliche Pflegehilfsmittel-Zuschuss wurde von 40 Euro auf 60 Euro erhöht.

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