Die Behandlungspflege – medizinische Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege

Geprüft durch Help4Seniors

Unter einer Behandlungspflege (auch Krankenhausvermeidungspflege genannt) nach dem SGB V (Sozialgesetzbuch Fünf) sind nur medizinische Leistungen zu verstehen, die allein auf Anordnung eines Arztes einer pflegebedürftigen Person zu Hause bzw. in einem Pflegeheim, einer Kurzzeitpflege oder einer Nachtpflegeeinrichtung zugutekommen. Eine Behandlungspflege darf ausschließlich von examinierten Pflegekräften durchgeführt werden. Viele Ärzte verordnen eine Behandlungspflege, um dem Patienten den Aufenthalt in einem Krankenhaus zu ersparen bzw. zu verkürzen und ihn in seiner gewohnten Umgebung zu belassen.

Welche Aufgaben fallen in den Bereich der Behandlungspflege?

Die Tätigkeiten, die in den Bereich der verordneten Behandlungspflege fallen, können ausschließlich von medizinischem bzw. pflegerischem Fachpersonal ausgeführt werden. Folgende Aufgaben müssen bei einer Behandlungspflege abgedeckt werden:

  • Wundversorgung/Verbandswechsel
  • Inhalationen
  • Dekubitusbehandlung
  • Vorbereitung von Medikamenten
  • Verabreichen von Medikamenten
  • Injektionen
  • Absaugen der Luftwege (Mund, Nase)
  • Wechsel von Kathetern
  • Spülen der Blase
  • Durchführen von Einläufen
  • Versorgung von Ports
  • Messung von Blutzucker und Blutdruck

All diese Aufgaben sind mit hoher Verantwortung verbunden und müssen vom Pflegepersonal verständlicherweise nachvollziehbar dokumentiert werden. Angehörige wären mit diesen Tätigkeiten schon aufgrund der fehlenden Ausbildung vollkommen überfordert und würden der pflegebedürftigen Person wohl mehr schaden als helfen.

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Wer trägt die Kosten für eine Behandlungspflege?

Wurde vom Arzt eine Behandlungspflege verordnet, trägt die Krankenkasse die Kosten. Vor der Genehmigung wird geprüft, inwieweit die Maßnahmen helfen, eine Erkrankung zu überwinden, eine Verschlechterung zu verhindern oder Beschwerden zu verringern.

Die vom Arzt verordnete Behandlungspflege ist von den Krankenkassen zeitlich begrenzt. So ist die Erstverordnung des Arztes maximal 14 Tage gültig und kann nur bis auf höchstens vier Wochen erweitert werden. Soll die Behandlung länger in Anspruch genommen werden, ist der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) verpflichtet, eine Pflegestufe bzw. einen Pflegegrad zu prüfen und unter Umständen für maximal 6 Monate zu erteilen.

Natürlich ist der Pflegebedürftige verpflichtet, einen Teil der Kosten selbst zu übernehmen. So ist gesetzlich geregelt, dass Versicherte, die älter als 18 Jahre sind, 10 Prozent der täglichen Kosten selbst tragen müssen. Das gilt allerdings für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Zudem sind 10 Euro je Verordnung selbst zu zahlen. Bei einer Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes entfallen die Kosten für die versicherte Person, wenn der Arzt eine entsprechende Verordnung erteilt hat.

Ergänzende Maßnahmen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege

Viele ältere Menschen sind leider durch eine Erkrankung so beeinträchtigt, dass die Behandlungspflege allein nicht ausreicht, um die Betroffenen adäquat zu versorgen. Oft handelt es sich um alleinstehende Personen oder solche, bei denen der Partner bzw. die Angehörigen nicht in der Lage sind, bestimmte Tätigkeiten zu leisten. Ist das der Fall, kann der Hausarzt oder ein Facharzt zusätzliche Leistungen aus dem Bereich der häuslichen Krankenpflege anordnen. Solche über die Behandlungspflege hinausgehende Leistungen sind im SGB XI geregelt und umfassen die Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Aufgaben. Die gesetzlichen Regelungen zur Behandlungspflege selbst sind im § 37 SGB V geregelt.

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